Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 23.11.2004 hat
erstmals zur Frage Stellung genommen, ob die Entschädigung, die
Unfallgeschädigte für den fehlende Nutzbarkeit ihres privaten Fahrzeugs
erhalten, beim Ausfall älterer Fahrzeuge im Vergleich zum Ausfall neuerer
Fahrzeug gekürzt werden darf. Im konkreten Fall begehrte die Klägerin für
den Ausfall ihres 16 Jahre alten Mercedes Benz 200 D mit einer Laufleistung
von ca. 164.000 km für die Reparaturzeit von 10 Tagen die
Nutzungsausfallentschädigung nach der schwackeListe
Nutzungsausfallentschädigung Gruppe E in Höhe von täglich EUR 43,00,
obgleich das Fahrzeug in der aktuellen Tabelle gar nicht mehr aufgeführt war.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die Frage der Höhe des
Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung in das Ermessen des Richters
gestellt ist. Wenn der Richter – wie regelmäßig – sich zur Bemessung des
Schadens der schwackeListe Nutzungsausfallentschädigung bedient, ist dies
nicht zu beanstanden, weil diese Tabelle als geeignete Methode der
Schadenschätzung seit langem anerkannt ist.

Nicht einheitlich wurde bislang die Frage beurteilt, wie die
Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen zu bemessen ist. Während
teilweise Gerichte gar keinen Abzug wegen des Alters oder nur bei
Hinzutreten erheblicher Mängel und sonstigen Einschränkungen des
Nutzungswertes vornahmen, befürworteten andere Gerichte, so auch hier die
Vorinstanz, eine Herabstufung innerhalb der Gruppe um eine Gruppe bei
Fahrzeugen älter als 5 Jahren und um zwei Gruppen bei Fahrzeugen älter als
10 Jahre.

Der Bundesgerichtshof lies nunmehr die Bemessung der Vorinstanz, die das
Fahrzeug der Klägerin um zwei Gruppen herabstufte und ihr lediglich eine
Entschädigung von EUR 34,00 pro Tag zuerkannte, unbeanstandet. Dabei lies
der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen, ab welchem Alter Abzüge
vorzunehmen seien oder um wie viele Stufen der Tabelle diese Herabstufung zu
geschehen habe.

Fazit der Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat die Höhe bzw. die
Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und damit auch die Frage, ob und
inwieweit bei älteren Fahrzeugen Abzüge vorzunehmen sind, weitestgehend in
den Händen des entscheidenden Richters belassen. Daher wird es wohl dabei
bleiben, dass je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich zur Höhe der
Entschädigung beim Ausfall älterer Fahrzeuge geurteilt wird.

Kommentierung des Urteils des BGH vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – durch
unseren Rechtsanwalt für das Verkehrsrecht Ralf Rütter.