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Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg) ist nicht von der Umsatzsteuer freigestellt wie etwa der Schul- und Hochschulunterricht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)  handelt es sich hierbei um sogenannten “spezialisierten Unterricht”, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist.

Im Streitfall wies die klagende Fahrschule in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil ihr Betreiber der Auffassung war, die Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht, und auch der Bundesfinanzhof wies die Revision der Fahrschule zurück.

Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 C 449/17 (EU:C:2019:202) beantwortet.

Nach dem EuGH-Urteil ist der Fahrunterricht einer Fahrschule ein  spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen.

Somit ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die im Sinne von § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist. Ebenso kann sich aus gleichen Gründen die Fahrschule auch nicht unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden “Schul- und Hochschulunterricht” berufen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 23. Mai 2019 – V R 7/19 (V R 38/16)