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Bei der Haltung von (Jung-)Rindern im Liegeboxenstall muss grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 gewährleistet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster zu einem Eilantrag eines Landwirts entschieden.

Der Kreis Borken hatte ihm gegenüber im Mai 2019 mit sofortiger Wirkung angeordnet, die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen anzupassen, sodass eine Liegebox pro Tier vorhanden ist. Hiergegen hatte sich der Landwirt an das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung gewandt, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In der Begründung heißt es unter anderem, dass bei der Haltung von (Jung-)Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Liegebox vorhanden sein müsse, ergebe sich – unabhängig davon, ob es sich bei den betreffenden Tieren um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele – unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.

Weil es nicht möglich ist, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln, legt der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest. Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Maßgebendes Kriterium für die Auslegung ist der Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Rinder verbringen – je nach Alter – mindestens 50 Prozent der Tageszeit im Liegen. Zum Liegen benötigen sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf einer harten Fläche regelmäßig zu Verletzungen führt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1 eingehalten wird. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, so das Gericht, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhen würden, sodass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Gerade nachts hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis, zu ruhen.

Verwaltungsgericht Münster
Beschluss vom 9. August 2019 – 11 L 469/19