Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die
Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über
die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene
eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit dem 1. Januar
2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene
verheirateter Dienstordnungsangestellter. So entschied der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts.
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des Monats.