Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Zulässigkeit der
Restitutionsklage eines Kirchenmusikers zu entscheiden, der die
Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht
begehrte. Die beklagte katholische Kirchengemeinde hatte die Kündigung aus
dem Jahr 1997 im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe Ehebruch
begangen und dadurch seine besonderen Loyalitätspflichten aus dem
Arbeitsverhältnis verletzt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 23.
September 2010 festgestellt, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aus dem Jahr 2000, mit der die Kündigungsschutzklage rechtskräftig
abgewiesen wurde, das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts lasse nicht erkennen, dass auch dieses Recht bei der
Abwägung berücksichtigt worden sei. Mit Urteil vom 28. Juni 2012 hat der
EGMR dem Kläger gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung zugesprochen.

Die
Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das
die im Oktober 2010 erhobene Restitutionsklage für unzulässig erklärt hat,
blieb ohne Erfolg. Nach § 580 Nr. 8 ZPO findet zwar die Restitutionsklage
statt, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle
festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht. Dieser
Restitutionsgrund ist aber gemäß § 35 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden,
die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurden. § 35 EGZPO
knüpft dabei an die Rechtskraft des Ausgangsverfahrens und nicht an den
Zeitpunkt an, zu dem ein endgültiges Urteil des EGMR iSd. Art. 44 EMRK
vorliegt. Das ergibt die Auslegung der Übergangsregelung. Ein anderes
Normverständnis ist methodengerecht nicht möglich.

§ 35 EGZPO ist mit diesem Inhalt nicht konventions- oder verfassungswidrig.
Weder die EMRK noch deutsches Verfassungsrecht verlangen zwingend danach,
einem die Verletzung der Konvention feststellenden Urteil des EGMR die
Wirkung beizumessen, die Rechtskraft von Zivilurteilen im Ausgangsverfahren
zu beseitigen. Hat der deutsche Gesetzgeber eine Wiederaufnahmemöglichkeit
nur für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet, die bei der Einführung des
Restitutionsgrundes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren, hält sich
dies im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums. Er durfte für
“Altfälle” das Vertrauen der im Ausgangsverfahren erfolgreichen Partei in
den Bestand des rechtskräftigen Zivilurteils stärker gewichten als das
Interesse der unterlegenen Partei, das Verfahren wegen eines festgestellten
Konventionsverstoßes wieder aufzunehmen. Das in Art. 6 Abs. 2 EUV zum
Ausdruck gebrachte Ziel der wirksamen Umsetzung der EMRK steht dem nicht
entgegen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 570/11