Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des
Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses darstellen (gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Das gilt auch, wenn der Veracht unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung
objektiv unzumutbar macht.

Der Kläger absolvierte ab dem 1. August 2010 eine Berufsausbildung zum
Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er in einer Filiale das in den
Nachttresor-Kassetten befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand
von 500 Euro festgestellt. Nach Darstellung des beklagten
Ausbildungsbetriebs nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus
die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte
Kassendifferenz angesprochen worden war. Daraufhin wurde das
Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen
begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis
könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es
unter anderem an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen
Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz
konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer
Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe der Ausbildungsbetrieb
Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

Die erste Instanz wies die Klage ab, und auch das Landesarbeitsgericht hat
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falls
gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei
angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des
Gesprächsthemas noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung
einer Vertrauensperson. Auch das Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung
und -verwertung nicht entgegen. Letztlich hatte die Revision vor dem
Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Somit konnte die
Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beenden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13