Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

21.02.15 – Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten
Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers
überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten
Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe.
Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung (“Schmerzensgeld”) begründen.

Die Klägerin war seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab
dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit
Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie
nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines
Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer
Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den
zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen
Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende
Februar 2012 an vier Tagen.

Beobachtet wurden unter anderem das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit
Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei
wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene
Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.

Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der
Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe
sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für
angemessen. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die
ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in
Höhe von 1000 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor
dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.

Erstens: Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war
rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur
Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder
dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch
durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall
zunächst hausärztlich behandelt worden war.

Zweitens: Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgelds
war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden,
wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur
Überwachung gegeben ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13