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Welche Wirkung hat das Aufstellen von Warnschildern hat, die auf Rutschgefahr hinweisen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt beschäftigt. Anlass hierzu gab der Unfall eines Urlaubers in einem Hoteleingang.

Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach seiner Ankunft auf der Insel Lanzarote kam er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur. Mit seiner Klage will er Schadensersatz bei dem Reiseunternehmen geltend machen, bei dem er die Pauschalreise gebucht hatte.

Das Landgericht Hannover hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Celle blieb ebenfalls ohne Erfolg für ihn. Der für das Reiserecht zuständige zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Gericht muss im weiteren Prozessverlauf klären, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Diese Frage hatte das Berufungsgericht als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.

Der BGH hat diese Beurteilung allerdings nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. Januar 2020 – X ZR 110/18