Die Auswirkungen von Silvesterfeuerwerk haben schon öfters die deutschen
Gerichte bis in ihre höchsten Instanzen beschäftigt. So urteilte der
Bundesgerichtshof etwa bereits 1985 zur Sorgfaltspflicht beim Entzünden von
Raketen zum Jahreswechsel. Ansprüche auf Schadensersatz sind bei Unfällen
und Beschädigungen aufgrund fehlgeleiteter Raketen dennoch nicht
selbstverständlich.

Beim Zünden von Silvesterraketen müssen Standorte gewählt werden, von denen
aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Dennoch
ist die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern in
der Silvesternacht herabgesetzt und Beobachter des Feuerwerks müssen sich
auf entsprechende Gefährdungen durch Feuerwerkskörper einstellen, so die
Richter in einem Urteil vom 9. Juli 1985 (Az.: VI ZR 71/84). Kommt es zu
Schäden oder Verletzungen bestehen dann keine Schadensersatzansprüche gegen
den Verwender der Silvesterknaller, wenn es sich um nicht
erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper handelt und diese ordnungsgemäß
angewendet wurden.

Da ein Fehlstart von Raketen niemals völlig ausgeschlossen werden könne,
müsse beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem
aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten
Schaden anrichten könnten, so der BGH. In dem sich darauf beziehenden Fall
befanden sich die Beklagten in einem Abstand von 25 Metern zu den ihnen am
nächsten stehenden Menschen und feuerten ihre Rakete aus einer Sektflasche
ab. Diese hielt ihre Flugbahn nicht ein und ein Beobachter wurde durch einen
Gegenstand verletzt. Ob dieser von der Rakete der Beklagten oder einer
anderen Person stammte, konnte der BGH nicht feststellen. Der Kläger habe
zudem von der Gefährlichkeit seines Aufenthaltsorts gewusst, da kurz zuvor
seine Frau von einem Raketenteil an der Schulter getroffen wurde.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien in der Silvesternacht zudem die
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht herabgesetzt, da es sich dann
beim Zünden von nicht erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern um einen
üblichen Brauch handele. Das befreie den Nutzer zwar nicht von der
Verantwortung und dem sorgfältigen Umgang, jedoch müsse jedermann sich auf
diesen Brauch – in vernünftigen Grenzen – zum Selbstschutz mit
entsprechenden Maßnahmen einrichten.

Genau darauf hat sich auch knapp 25 Jahre später das Oberlandesgericht
Stuttgart in einem Urteil vom 9. Februar 2010 (Az.: 10 U 116/09) bezogen.
Darin wurden Haftungsansprüche aufgrund eines durch eine fehlgeleitete
Rakete verursachten Scheunenbrand abgewiesen. Generell wiesen die Richter
darauf hin, dass Eigentümer von Gebäuden in der Silvesternacht und am Abend
des 1. Januars Fenster und Türen seiner Gebäude schließen, um Vorsorge vor
dem Eindringen von Feuerwerkskörpern zu treffen. Personen, die ein Feuerwerk
veranstalten beziehungsweise entzünden, müssen andererseits einen Standort
wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet
werden.

Foto: Denise/pixelio.de