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Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder eines Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums. Dies allerdings nur mit Einschränkung: Ausgeschlossen vom Abzug sind Kosten für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Darauf weist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hin.

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Sie renovierten das Homeoffice und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Neugestaltung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (vor allem Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird.

Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein außerdem mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 7. Mai 2020 – V R 1/18