Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 zur Frage
des Begriffs “fahrbereit” in Gebrauchtwagenkaufverträgen Stellung bezogen.

Im Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer war das Feld “fahrbereit” mit
“ja” angekreuzt. Ca. drei Monate nach dem Kauf stellte der Käufer in einer
Werkstatt fest, dass der Motor infolge von Defekten “nicht mehr lange
mache”. Liegengeblieben war der Käufer mit dem Wagen aber noch nicht.
Trotzdem wollte er das Fahrzeug zurückgeben und klagte auf Rückabwicklung
des Kaufvertrages. Im Ergebnis verlor er in allen Instanzen. Der
Bundesgerichtshof stellte folgendes klar:

  1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Übergabe betriebsfähig und verkehrssicher
    ist, fehlt nicht deshalb die Eigenschaft “fahrbereit”, weil der Motor
    wegen eines fortschreitenden Schadens nach eine Fahrstrecke von max. 2.000
    km ausgetauscht werden muss.
  2. Mit dem Begriff “fahrbereit” übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres
    eine Haltbarkeitsgarantie dergestalt, dass auch nach Übergabe das Fahrzeug
    noch über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Strecke fahrbereit
    bleibt.

Völlig sinnlos ist die Klausel für den Käufer allerdings nicht, auch wenn
der Bundesgerichtshof nicht sagt, wie lange oder wie weit ein Fahrzeug denn
halten muss, damit von davon ausgegangen werden kann, dass es auch bei
Übergabe fahrbereit war.