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Wer sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird, dem kann mit sofortiger Wirkung die Ausübung seiner Aufgaben und der Aufenthalt im Dienstgebäude untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz im Falle eines Hochschullehrers.

Die Hochschule führte aus, dass der Mann sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Professor, der nach Feststellung einer Erkrankung nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nachging, beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt würden, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich.

Auch wenn unklar sei, ob das Verhalten auf seiner Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht Mainz
Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 L 681/22.MZ