Weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

13.03.18 – Eine Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die
neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa “Kontoinhaber”
keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. Eine Kundin forderte
durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin das Geldinstitut auf, die Formulare
dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form (“Kontoinhaberin”)
vorsehen.

Amtsgericht und Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Auch der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin gegen die Urteile der Vorinstanz zurück. Einen derartigen allgemeinen Anspruch auf ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen formulierten Formulare und Vordrucke habe sie nicht, so die Richter. Da das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz (§ 28 Satz 1) keinen individuellen Anspruch begründet und kein Schutzgesetz ist, konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (“generisches Maskulinum”). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.

Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: “Kontoinhaber”; §§ 488 ff. BGB “Darlehensnehmer”). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede “Frau […]” wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 des Grundgesetzes.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17