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Werden beim Kauf eines Grundstücks die darauf angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen ebenfalls erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Münster getroffen, denn nach seiner Ansicht nach sind die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sogenannter “Scheinbestandteil”.

Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für die dort wachsenden Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster stattgegeben. Für die Grunderwerbsteuer ist der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit sind die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume, sind zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden sind. Auch im Streitfall hat der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeigte sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden sind.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster
Urteil vom 14. November 2019 – 8 K 168/19 GrE