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Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter nicht verlangen, die für seine Verpflichtung gezahlte Provision an einen Personalvermittler zu erstatten, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Unternehmen wieder verlässt. Eine solche arbeitsvertragliche Regelung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unwirksam, so ein Urteil des Bundesarbeitsgericht.

Gemäß des Ende März 2021 geschlossenen Arbeitsvertrags wurde der Kläger ab 1. Mai 2021 bei der Firma beschäftigt. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Das Unternehmen zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4461,60 Euro. Weitere 2230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der neu angestellte Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Arbeitnehmer “zu vertretenden Gründen” von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem dieser sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 Euro netto ein.

Mit seiner Klage hat der Mitarbeiter die Zahlung dieses Betrags verlangt. Die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags würde ihn unangemessen benachteiligen, erklärte er. Der Arbeitgeber hat daraufhin im Weg der Widerklage die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision von 3652,39 Euro erstrebt. Er habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Mitarbeiters gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für ihn tätig gewesen sei.

Der Kläger hatte in allen Instanzen Erfolg, die Widerklage wurde stets abgewiesen. Die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam, so das Urteil. Der Kläger wird hierdurch in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht “lohnen”, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Beschäftigten zu übertragen. Dieser erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22