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Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter, besteht beim Kauf über einen Vermittler kein 14-tägigies Widerrufsrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 31. März 2022 (Az. C-96/21) bekräftigt. Der Gesetzgeber will damit Veranstalter vor dem Planungsrisiko schützen, durch den Widerruf frei gewordene Plätze womöglich nicht mehr neu vergeben zu können.

Im betreffenden Fall wurde ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig stattfinden sollte, wegen behördlich angeordneter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgesagt. Eine Besucherin, die  über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, erhielt daraufhin einen Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte. Damit war die Kundin jedoch nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten. Schließlich klagte sie vor dem Amtsgericht Bremen.

Das Gericht stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie widerrufen durfte. Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht unter anderem in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen vertrieb, stellte das AG Bremen dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob diese Ausnahme mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies nun bejaht – sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

 


 

Zum Hintergrund: Im Zuge der Corona-Pandemie hatte der deutsche Gesetzgeber die “Gutschein-Lösung” eingeführt, um die Veranstaltungsbranche vor der finanziellen Belastung durch sofortige Rückzahlungen zu schützen. Wurden die Gutscheine nicht eingelöst, können sie seit Anfang 2022 zurückgegeben werden und die Kunden sich den Wert erstatten lassen. Ob Dienstleister wie CTS Eventim die Vorverkaufsgebühren einbehalten dürfen, darüber streitet die Verbraucherzentrale NRW mit dem Unternehmen. Das Landgericht München gab der Verbraucherzentrale Recht. Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, bedeute aber nicht, dass alle Vorverkaufsgebühren erstattet werden müssen. Es kommt maßgeblich auf die jeweilige Ausgestaltung der Verträge (Kommission, Vermittlung oder Eigengeschäft) an, so der Hinweis des LG München zum Urteil.