Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach dem Handelsgesetzbuch
(HGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine gezahlte Karenzentschädigung ist
Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine
Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere vom Wettbewerbsverbot
zurücktreten. Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die
Zeit nach dem Zugang der Erklärung (“ex nunc”).

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2014 als “Beauftragter technische
Leitung” zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6747,20 Euro
beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war für den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden.
Hierfür sollte er eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der
monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge erhalten.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.
Januar 2016. Mit E-Mail vom 1. März 2016 forderte er seinen ehemaligen
Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 4. März 2016 vergeblich zur Zahlung
der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 auf. Am 8. März 2016
übermittelte der Kläger an die Beklagte eine weitere E-Mail. Hierin heißt es
unter anderem: “Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das
Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort
nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.”

Mit seiner Klage macht der Kläger die Zahlung einer Karenzentschädigung in
Höhe von 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate geltend. Er
vertritt die Auffassung, sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot
losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 8. März 2016 sei
lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte meint, durch die E-Mail
vom 8. März 2016 habe der Kläger wirksam seinen Rücktritt erklärt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert
und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar
bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Da es sich beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen
Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§
323 ff. BGB) Anwendung. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die
Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre
Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot
zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt
wirkt dabei “ex nunc”, das heißt für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung
entfallen die wechselseitigen Pflichten.

Der ehemalige Arbeitgeber hat die vereinbarte Karenzentschädigung nicht
gezahlt, der Kläger war deshalb zum Rücktritt berechtigt. Die Annahme des
Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe mit seiner E-Mail vom 8. März 2016
wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Damit steht ihm für die Zeit ab dem 9. März 2016 keine
Karenzentschädigung zu.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17

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