Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann
vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder -depots
auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der Beschenkte darauf, dass
ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war
und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, muss er hierfür die
Feststellungslast (objektive Beweislast) erbringen.

Im betreffenden Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof übertrug der Ehemann den
Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos
(Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes
Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des
übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die
Ehefrau an. Hiergegen erbrachte die Ehefrau den Einwand, sie sei nur in Höhe
der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des
Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Ehefrau nicht nachgewiesen
hatte, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen
berechtigt gewesen sei. Der Bundesfinanzhof hate die Klageabweisung
bestätigt. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für
Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies
gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten
das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich
übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz
oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Die Entscheidung des Bundesfinanzshofs betrifft Einzelkonten, nicht aber
Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind
dabei für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 29. Juni 2016 – II R 41/14

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