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Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Wird über die Teilzeitquote hinaus Dienst verrichtet, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – anzusparen, führt dies bei Nicht-Inanspruchnahme der “erdienten” Freistellung nicht zu einer Berücksichtigung bei den späteren Versorgungsbezügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat, so das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Hintergrund: Der Kläger stand zuletzt als Postoberamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG. Aufgrund der geplanten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodells wurde ihm ab Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die er über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto mit dem Ziel, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Postbeamte ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines “Engagierten Ruhestands” ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte berücksichtigt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch alle Instanzen hin abgewiesen.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote, erklärt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die vorrangig einer Freistellung dienen, werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Er hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den sogenannten “Engagierten Ruhestand” beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die “erdiente” Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2024 – 2 C 13.23