Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mails mit einem
werblichem Inhalt stellen eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar. Dies hat der unter anderem für das Recht der
unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
entschieden.

Vorausgegangen ist dem ein Vorfall aus dem Jahre 2013: Der Kläger ist
Verbraucher und wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um
Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die
Beklagte – ein Versicherungsunternehmen. Dieses bestätigte unter dem Betreff
“Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)” wie folgt den Eingang der E-Mail
des Klägers:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang
Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung

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um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten
Sie nicht darauf.***

Der Verbraucher wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail
an die Versicherung und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung,
mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere
mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der eine
automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangte er, die beklagte Versicherung zur Unterlassung zu
verurteilen, zum Zwecke der Werbung mit ihm – dem Kläger – ohne sein
Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn
dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat der Klage stattgegeben, auf die
Berufung der Beklagten hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des
Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision
hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils geführt. So sagt der BGH, dass jedenfalls die
Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 den
Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie
gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15

Foto: Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de