Die Funktion “Freunde finden” bei Facebook, die E-Mails als Einladung an
nicht-registrierte Personen schickt, stellt eine unzulässige belästigende
Werbung dar. Dies hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Er hat zudem ein Urteil
darüber gesprochen, dass “Facebook” im Rahmen des im November 2010 zur
Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion “Freunde
finden” den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter
Kontaktdaten irregeführt hat.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte
betreibt in Europa das Soziale Netzwerk “Facebook”.
Die Verbraucherschützer haben das Internetunternehmen wegen der Gestaltung
der von ihr bereit gestellten Funktion “Freunde finden”, mit der ein Nutzer
veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von
“Facebook” zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails
an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf
Unterlassung verklagt. Sie sehen in dem Versand eine den Empfänger
belästigende Werbung der Beklagten im Sinne des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie haben ferner geltend gemacht, die Beklagte
täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger
Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien
von “Facebook” genutzt würden.
Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, die Revision der
Beklagten ist vom BGH zurückgewiesen worden.
Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht
ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung dar
(gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Sie seien Werbung der Beklagten, auch wenn
ihre Versendung durch den sich bei “Facebook” registrierenden Nutzer
ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung
gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von “Facebook”
aufmerksam gemacht werden sollen, so die Richter. Die Einladungs-E-Mails
werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des “Facebook”-Nutzers,
sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung
für die Facebook-Funktion “Freunde finden” gemacht hat, hat die Beklagte
sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung
der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht.
Dazu führt der BGH aus: Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs
eingeblendete Hinweis “Sind deine Freunde schon bei Facebook?” klärt nicht
darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten
ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an
Personen erfolgt, die noch nicht bei “Facebook” registriert sind. Die unter
dem elektronischen Verweis “Dein Passwort wird von Facebook nicht
gespeichert” hinterlegten weitergehenden Informationen können die
Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht
sichergestellt ist.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14
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