Wenn einfache Tätigkeiten nicht für die Funktionalität der
Gesamtwerkleistung von Bedeutung sind, so sind sie zumindest
stichprobenartig zu überwachen. Die Bauüberwachung darf sich insoweit nicht
darauf beschränken, die von den Lieferanten und Auftragnehmern vorgelegten
Papiere einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen. Das
entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die “Objektüberwachung” umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des
Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen
und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den
einschlägigen Vorschriften. Der Architekt muss deshalb prüfen, ob die
tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten oder
Auftragnehmer an Ort und Stelle mit den Vorgaben der Planung übereinstimmt,
damit die Errichtung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks
sichergestellt wird. Dies gilt eben auch für die genannten “einfachen
Tätigkeiten”.

Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der Bauleitung und -überwachung
insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische
Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und
Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie
vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer Weise
beobachtet und überprüft werden.

Dies gilt auch bei Bewehrungs- und Betonierungsleistungen zur Herstellung
einer “weißen Wanne”. Erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht
des Architekten entstehen zudem, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung
Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder
technische Schwächen eines Werkunternehmers ist eine weitere Fallgruppe
erhöhter Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Dezember 2012 – 23
U 18/12

Quelle: ibr-online.de