Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger war seit 1980 bei der Beklagten
beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten
“Einstellungsmitteilung” war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung
aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen
des 65. Lebensjahrs vor. Dieses vollendete der Kläger im August 2007. Mit
seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
gewandt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers
blieb erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer
freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung
von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht
und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn
die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die
Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine
solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine,
die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende
einzelvertragliche Abmachung.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 5. März 2013 – 1 AZR 417/12