Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an
Verfassungstreue aufbringen. Welchen Anforderungen sie insoweit unterliegen,
richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der
Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers.

Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation
(JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im
öffentlichen Dienst entgegen, selbst wenn man die Verfassungsfeindlichkeit
der Organisationen – nicht ihre nur vom Bundesverfassungsgericht
festzustellende Verfassungswidrigkeit – unterstellt. Allerdings dürfen auch
Beschäftigte, die keiner “gesteigerten”, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht
unterliegen, nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren
Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.

Lesen Sie mehr zum Urteil
hier
.