Bei der Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nicht
tarifgebundener Vertragsparteien eines Ausbildungsverhältnisses ist
grundsätzlich auf den einschlägigen Tarifvertrag abzustellen. Unterschreitet
die vertragliche Vereinbarung 80 % der nach dem Tarifvertrag zu zahlenden
Ausbildungsvergütung, ist diese als nicht mehr angemessen i. S. v. § 17 Abs.
1 BBiG anzusehen. Der Ausbilder hat dann im Streitfall nicht die auf 80 % zu
erhöhende, sondern die tarifliche Vergütung zu zahlen.

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des Monats”
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