Schutz vor “Stalking” neuer § 238 StGB

Nach längerer Diskussion hat der Bundestag Ende des vergangenen Jahres einen
neu-en § 238 StGB (Nachstellung) beschlossen, der am 31.03.2007 in Kraft
getreten ist.

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über

Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten
Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte
veranlasst, mit diesen Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlichen Unversehrtheit, Gesundheit
oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht,
oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen,
wenn der Täter des Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem
Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3)Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen
des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Auftrag verfolgt, es
sei denn, dass die Strafverfol-gungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.

Der Gesetzgeber setzt so ein deutliches Zeichen: Stalking ist kein
verständliches Kavaliersdelikt, sondern strafwürdiges Unrecht.

Unter Stalking ist das willentliche und wiederholte Verfolgen oder
Belästigen einer Per-son, deren physische oder psychische Unversehrtheit,
dadurch direkt, indirekt, kurz- oder langfristig bedroht und geschädigt
werden kann, zu verstehen.

Typische Stalking-Handlungen sind :

  • häufige Telefonanrufe oder SMS,
  • häufiger Brief- oder E-Mail-Kontakt,
  • Nachrichten an der Haustür oder am Auto hinterlassen,
  • penetranter Aufenthalt in der Nähe des Opfers,
  • Auskundschaften der Tagesabläufe,
  • Verfolgen, z. B. Hinterherlaufen oder – fahren etc.

Stalker scheinen meist ehemalige Beziehungspartner, abgewiesene Verehrer
oder auch Arbeitskollegen und Nachbarn zu sein. In einigen Fällen ist dem
Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum
näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. Opfer
von Stalking in Deutschland hatten bislang nur die Möglichkeit, bei Gericht
Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des
Gewalt-schutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der
Anordnung beste-hen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern.
Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich weiterhin. Durch das neue Gesetz
werden Stalking-Opfer erstmals direkt und nahezu vollumfänglich
strafrechtlich geschützt. Das Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und
ermöglicht so einen effektiven Opferschutz.

Näheres zum Tatbestand:

Der Begriff des “Nachstellens” wird bereits u.
a. im Gewaltschutzgesetz sowie in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3 Nr. 6
StGB verwendet. Er umfasst das Anschleichen, Heran-pirschen, Auflauern,
Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fallen stellen und das Treiben-lassen durch
Dritte. Im vorliegenden Kontext umschreibt der Begriff damit alle
Handlun-gen, die dadurch ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder
mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich
einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu
beeinträchtigen.

“Beharrlichkeit” ist nicht bereits bei bloßer
Wiederholung gegeben. Vielmehr bezeichnet der Begriff eine in der
Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckig-keit und eine
gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Ver-bot,
die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte
Begehung ist immer eine Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend.
Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen
Handlungen. Von Bedeutung ist der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen
Handlungen und deren innerer Zusam-menhang.

Fazit des neuen § 238 StGB:

Der neue § 238 StGB schließt eine Strafbarkeitslücke im Feld der
Körperverletzungs- und Freiheitsdelikte. Es ist grundsätzlich zu begrüßen,
weil damit dem seelichen Wohl-befinden zu der gebotenen Anerkennung als
einem strafrechtlich Schutzwürdigen Rechtsgut verholfen wird. Es liegt aber
in der Natur des Rechtsgutes und an der Vielge-staltigkeit des
Kriminalphänomens “Stalking”, das eine präzise strafrechtliche Beschrei-bung
der Tatbestandsmässigen Verhaltensweise schwierig ist. Der Gesetzgeber wälzt
die Last einer Präzisierung und Konkretisierung des Gesetzes auf die
Rechtsprechung ab. Festzuhalten ist in soweit: Stalking ist strafbar und
nicht nur eine spezielle zivilrecht-liche Abwehrmöglichkeiten durch das
Gewaltschutzgesetz verfolgbar.