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Der Bewerber um eine Stelle als Beigeordneter wurde vom Rat der Stadt gewählt, dieser Beschluss vom Bürgermeister aber beanstandet und letztlich auch aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Klage des Betroffenen wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf für unzulässig erklärt und somit abgewiesen.

Zum Hintergrund: Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Der Bürgermeister hatte die Wahl jedoch beanstandet, woraufhin der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Stadtrats aufhob. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen. Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme erhob der Betroffene Klage, die erfolglos blieb.

Zur Urteilsbegründung führte das zuständige Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage an, denn dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung wäre gewesen, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt worden wäre. Das kann hier indes ausgeschlossen werden: Die Wahl zum Beigeordneten ist ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheidet der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden soll.

Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedarf die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiert und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründet. Zu solchen weiteren Schritten ist es in diesem Fall aber noch nicht gekommen. Allein durch die Wahl werden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend ist es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt wird.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher in der Entscheidung rein rechtlich nicht an.

Eine Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ist möglich.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2020 – 1 K 16640/17