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Eine Klinik darf ein Sommerfest für seine Mitarbeiter unter der Voraussetzung einer 2G+-Regelung durchführen und damit Mitarbeiter, die diese Vorgabe nicht erfüllen, davon ausschließen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Für die Teilnahme an dem Betriebsfest war eine gültige, vollständige Impfung oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung beziehungsweise Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Hiergegen hatte ein Mitarbeiter der IT-Abteilung des Krankenhauses geklagt. Das Landesarbeitsgericht und wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Berlin wiesen die Beschwerde des Arbeitnehmers zurück.

Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben, so die Richter. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Mitarbeiters nicht erforderlich. Ansprüche ergäben sich auch nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall.

Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich ebenso keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Der Kläger habe keine Behinderung und könne etwa aus diesem Grund eine nicht mögliche Impfung begründen.

Ein Anspruch ergibt sich zudem nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung ist hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gibt es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spielt es laut Gericht keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe.

Ferner ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile hätten sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht ergeben. Erst recht gilt dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebs im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 1. Juli 2022 – 6 Ta 673/22