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Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist weisungsfrei und der Gesetzgeber hat hier nur eine allgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen. Die Beschäftigte einer Stadt konnte sich daher in erster Instanz erfolgreich gegen ihre Abberufung und Versetzung wehren.

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte bei der beklagten Stadt und wurde im Januar 2012 als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. In diesem Zusammenhang wurde ein Änderungsvertrag abgeschlossen, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Frau zudem Leiterin der Stabstelle “Gleichstellung” und war auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt dem Bürgermeister unterstellt.

 

Angespanntes Verhältnis zur Bürgermeisterin

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen beiden gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren unter anderem Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Mitarbeiterin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab; zugleich wurde sie als Gleichstellungsbeauftragte abberufen. Ab Januar 2024 setzte die Stadt sie dauerhaft als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst ein.

Mit ihrer Klage wehrt sie sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst. Das Arbeitsgericht Wesel gab der Klage im Wesentlichen statt. Zur Begründung führte es aus: Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten sei auf der Grundlage des Direktionsrechts der Stadt nur aus dienstlichen Gründen zulässig. An diesen fehle es. Die Stadt habe nicht nachweisen können, dass die Klägerin die Qualifikation für die Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle “Gleichstellung” nicht mehr vorweisen könne.

 

Keine Alleinschuld für Verzögerung

Die Dienststelle sei unter anderem für die Erstellung des Gleichstellungsplans zuständig, und die Gleichstellungsbeauftragte wirke daran nur mit. Die zeitlich verzögerte Erstellung des Plans könne somit nicht allein der Klägerin angelastet werden. Nicht jeder im Ergebnis unbegründete Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten führe zur Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung. Unterschiedliche Rechtsansichten zwischen Verwaltung und Gleichstellungsbeauftragter könnten bestehen.

Zwar habe die Gleichstellungsbeauftragte kein generelles Teilnahmerecht an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, hier sei das Recht allerdings in elf Fällen verletzt worden. Maßgeblich sei stets, ob im konkreten Fall Gleichstellungsbelange betroffen seien.

 

Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Bürgermeisterin

Der Vortrag der Stadt zum harschen Ton der Klägerin gegenüber der Bürgermeisterin bleibe zu pauschal. Soweit die Gleichstellungsbeauftragte diese nicht über einen ihr anvertrauten Fall sexueller Belästigung unterrichtet habe, sei zu berücksichtigen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW auch gegenüber Bürgermeistern gelte. Spannungen zwischen der Bürgermeisterin und der Gleichstellungsbeauftragten könnten nicht durch deren Abberufung aufgelöst werden. Der Gesetzgeber habe das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bewusst weisungsfrei ausgestaltet und nur eine allgemeine Rechts- und Dienstaufsicht vorgesehen.

Der dauerhafte Einsatz der Klägerin als Springerin im Allgemeinen Sozialen Dienst sei nicht vom Weisungsrecht der Stadt gedeckt. Es handele sich nicht um eine gleichwertige Tätigkeit. Die Umsetzung entspreche nicht billigem Ermessen.

 

Landesarbeitsgericht bestätigt Urteil zugunsten der Klägerin

Dass bei der Kommunalwahl im September 2025 ein neuer Bürgermeister gewählt wurde, hat das arbeitsgerichtliche Verfahren dadurch nicht erledigt. Mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Stadt keinen Erfolg. Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt, und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen. Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Der beklagten Stadt steht jetzt noch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht offen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 SLa 696/24

Arbeitsgericht Wesel
Urteil vom 15. Oktober 2024 – 2 Ca 98/24