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Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied bekommt weiterhin Zutritt zum Firmengelände, um Werbung für die nächste Betriebsratswahl zu betreiben. Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg in einem Eilverfahren entschieden.
Der Arbeitgeber hatte einer Betriebsrätin mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Hiergegen hatte die Frau eine Kündigungsschutzklage erhoben, über die Gerichte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hatten. Zugleich hatte sie in einem weiteren Verfahren beantragt, auch schon vor der Entscheidung über ihre Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen des Betriebs zu erhalten.
Wahlberechtigt im laufenden Kündigungsschutzverfahren
Das Arbeitsgericht Nürnberg gab dem Antrag teilweise statt. Es verpflichtete den Arbeitgeber, der Frau den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 5. März 2026, jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr, zu gewähren. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass auch gekündigte Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben, weiterhin zum Betriebsrat wählbar seien. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten. Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei in dieser Konstellation für die Wahlwerbung allerdings nicht erforderlich und gehe zu weit, entschied das Gericht und wies den weitergehenden Antrag damit zurück.
Arbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 15. Januar 2026 – 9 BVGa 3/26

