Der bauüberwachende Architekt darf sich bei besonders schadensanfälligen
Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen
aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob besonders schadensanfällige
Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. So lautet der Tenor eines
Urteils vom 11. Juli 2012 durch das LG Düsseldorf (9 O 184/06). Es hebt drei
Aspekte hervor:

1. Der bauüberwachende Architekt hat zu überprüfen, ob
besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Das
beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte von
Mitarbeitern des Auftragnehmers darf er sich nicht verlassen.

2. Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je
gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei Isolationsarbeiten
muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen
Anweisungen entsprechend gearbeitet wird.

3. Sieht sich ein Werkunternehmer an der vollständigen
Fertigstellung seines Gewerks gehindert, weil noch aufzubringende Bauteile
von Nachfolgegewerken fehlen, ist er verpflichtet, zur weiteren Koordination
der ihm obliegenden Leistungen nachzufragen und die Baustelle nochmals
aufzusuchen.

Den Volltext zum Urteil finden Sie
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