Bereits im März wurde das Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Abo-Fallen
im Internet verabschiedet. Durch eine Ergänzung von § 312 g BGB soll ein
noch stärkerer Schutz der Verbraucher gegen Abzocke und Abi-Fallen im
elektronischen Geschäftsverkehr erreicht werden. Die Regelung gilt daher
ausschließlich für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher. Das Gesetzt trat am 1. August 2012
in Kraft und verlangt von Online-Händlern, dass auf der Bestellseite ihres
Shops folgende Informationen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
dargestellt werden:

1. Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt.

2.
Die Mindestlaufzeit eines Vertrags, wenn dieser dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat.

3.
Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern.

4.
Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über
den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Sämtliche Informationen müssten dabei sowohl zeitlich als auch räumlich
unmittelbar vor dem Bestell-Button stehen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt
sich, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen Information und dem
Bestell-Button dann nicht mehr gegeben sein soll, wenn der Verbraucher
scrollen müsse. Allerdings dürfte das Scrollen bei umfangreichen
Bestellungen dann unschädlich sein, solange sich die wesentlichen
Informationen vor dem Bestell-Button befinden.

Neben der Tatsache, dass die Bestellfläche (Button) klar und verständlich in
hervorgehobener Weise dargestellt werden muss, muss sich aus der
Beschriftung des Buttons eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass die
Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Als mögliche Beschriftung
nennt die Gesetzesbegründung: “kostenpflichtig bestellen”,
“zahlungspflichtigen Vertrag schließen”, “kaufen”. Nicht zulässig, weil
nicht eindeutig, sind hingegen: “Anmeldung”, “weiter”, “Bestellen”,
“Bestellung abgeben”.

Für Online-Shops empfiehlt sich grundsätzlich die Formulierung “kaufen”, da
die Bezeichung “zahlungspflichtig bestellen” vor allen Dingen auf Abo-Fallen
gemüzt ist. Die Beschriftung des Buttons muss “gut lesbar sein”. Abgesehen
von der Beschriftung darf die Schlatfläche keine weiteren Zusätze enthalten.

Demjenigen, der gegen die neuen Vorschriften verstößt, drohen
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Beweislast dafür, dass die
gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung durch sein
Shop-System erfüllt wurde, trägt der Unternehmer. Verletzt dieser seine
Pflichten aus § 312 g BGB, so käme kein Vertrag zustande. Daraus folgt, dass
auch der Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt verlangen kann. Mangels
zustande gekommenen Vertrags ist der Unternehmer jedoch auch nicht
verpflichtet zu liefern. Diese wenig vorteilhafte Konsequenz dürfte jedoch
nicht EU-Rechtskonform sein, denn hier wird von der Verbraucherrichtlinie
2011/83/EU abgewichen. Diese sieht vor, dass der Verbraucher in solchen
Fällen zwar vertraglich nicht gebunden ist; er könnte gleichwohl – falls er
dies wünscht – Vertragserfüllung fordern. Es bleibt abzuwarten, wie
diesbezüglich die Regelung des § 312 g Abs. 4 neue Fassung BGB ausgelegt
werden.

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