Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegen eines Sachgrunds
aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise
rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines
Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine
außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten
Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.

Nach §
14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist; § 14 Abs. 1 Satz 2
TzBfG nennt beispielhaft derartige Sachgründe. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung
eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dem Sachgrund der Vertretung
steht nach der Rechtsprechung des Siebten Senats auch eine größere Anzahl
der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht
entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein
Vertretungsfall vorlag. Ein bei dem Arbeitgeber vorhandener ständiger
Vertretungsbedarf schließt den Sachgrund der Vertretung nicht aus. Der
Siebte Senat hatte allerdings Bedenken, ob er aus Gründen des Unionsrechts
gehindert ist, an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten. Er bat
deshalb mit Beschluss vom 17. November 2010 – 7 AZR 443/09 (A) – den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Beantwortung der Frage, ob es mit § 5 Nr.
1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im
Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rats vom 28. Juni 1999
(Rahmenvereinbarung)
vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines
Arbeitsvertrags auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund
der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger
Vertretungsbedarf besteht, der ebenso durch unbefristete Einstellungen
befriedigt werden könnte.

Der EuGH antwortete mit Urteil vom 26. Januar 2012 – C-586/10 – [Kücük], der
Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete
Vertretungen zurückgreife, stehe weder der Annahme eines sachlichen Grundes
im Sinne der Rahmenvereinbarung entgegen, noch folge daraus das Vorliegen
eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Die nationalen staatlichen
Stellen müssten aber auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit
der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände
berücksichtigen, da sie einen Hinweis auf Missbrauch geben können, den § 5
Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verhindern soll. Bei dieser Prüfung könnten
sich die Zahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen
aufeinander folgenden Verträge als relevant erweisen.

Hiervon ausgehend entschied der Siebte Senat, dass das Vorliegen eines
ständigen Vertretungsbedarfs der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht
entgegensteht, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung
uneingeschränkt festgehalten werden kann. Allerdings kann unter besonderen
Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines
sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich
eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. Das entspricht
den sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Grundsätzen
des institutionellen Rechtsmissbrauchs. An einen solchen nur ausnahmsweise
anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Es sind
dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und
Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen
aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.

Der Siebte Senat hob daher ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln auf, das
die Befristungskontrollklage einer beim Land Nordrhein-Westfalen
beschäftigten Justizangestellten abgewiesen hatte. Die Klägerin war beim
beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von
Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln
tätig. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der Vertretung
von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden.
Mit ihrer Klage griff die Klägerin die Befristung des letzten im Dezember
2006 geschlossenen Vertrags an. Für diese Befristung lag zwar der Sachgrund
der Vertretung vor. Die Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und die Anzahl
von 13 Befristungen sprechen aber dafür, dass das beklagte Land die an sich
eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich
ausgenutzt hat. Der Siebte Senat konnte der Klage dennoch nicht stattgeben.
Der Rechtsstreit war vielmehr an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen,
um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände
vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs
entgegenstehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012
– 7 AZR 443/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.
Mai 2009 – 4 Sa 877/08 –

Dagegen wies der Siebte Senat – wie
schon die Vorinstanzen – die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin
ab. Diese war vom 1. März 2002 bis zum 30. November 2009 aufgrund von vier
jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei einem Einzelhandelsunternehmen
beschäftigt. Die letzte im Januar 2008 vereinbarte Befristung erfolgte zur
Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers. Die Befristung
war nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Angesichts der
Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie der Anzahl von vier
Befristungen gab es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Rechtsmissbrauchs.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2010
– 5 Sa 196/10 –