Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr auch dann
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaubsjahr
arbeitsunfähig krank war. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine
befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche
Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser
Rente auf Zeit ruht. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nach § 13
Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei
langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG,
wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss,
unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach
Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom
22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten
Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und
den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht
beanstandet.
Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom
1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der
Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2737,64
Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem
20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte
nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand,
ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und
vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen
tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein
Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den
Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen
haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs
und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die
Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage
hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4
BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und
Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3919,95 Euro brutto. In den
Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen
Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden.
Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März
des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10