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Weil in der Nähe der neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf vergeblich den Bauträger auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Klage des Paars im Berufungsverfahren genauso wie die Vorinstanz abgewiesen.

Die Eheleute hatten im Jahr 2015 eine rund 140 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss für rund 550.000 Euro von dem beklagten Bauträger gekauft. Die Wohnung liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1800 Wohnungen entstehen sollen.

Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen sowie der Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Ihre auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

In seinem Urteil führt der Senat aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das sich die Eheleute mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises ergebe sich kein anderer Maßstab: Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein, so das Gericht, das eine Berufung zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Januar 2020 – I-21 U 46/19