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Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren haben keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs- beziehungsweise Öffnungszeiten, die auch jedwede Randzeiten abdecken. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilbeschluss festgestellt.

Ein Kölner Elternpaar machte stellvertretend für ihren Nachwuchs geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Einrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr zur Verfügung stand, verwies die Stadt Köln das Kind auf eine andere Kita mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Zur Begründung führt der 12. Senat im Wesentlichen aus: Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung könne zwar im Grundsatz nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte.

Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränkt sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit ist auch zu beachten, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stehen. Es scheint laut OVG nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger ist daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 5. Februar 2020 – 12 B 1324/19