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Zahlt ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter Geld für Werbung an deren Privatfahrzeug, unterliegt die Zahlung der Lohnsteuer. Im konkreten Fall am Finanzgericht Münster hatten die betroffenen Angestellten Kennzeichenhalter an ihren Autos mit der Firmenwerbung angebracht. Hierzu wurden zwischen beiden Seiten Mietverträge über Werbeflächen an den privaten Fahrzeugen abgeschlossen. Als Entgelt wurden 255 Euro im Jahr vereinbart.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung einen Arbeitslohn darstellt und nahm das Unternehmen für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Hiergegen klagte die Firma und machte geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.

Dementsprechend stellen nach Ansicht des Finanzgerichts die Zahlungen für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung einen Arbeitslohn dar. Der Senat hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster
Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 K 3320/18 L