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Nimmt ein Mitarbeiter als Vertreter seines Arbeitgebers in seiner Freizeit an einem Fußturnier teil und verletzt sich, ist dies nicht als Arbeitsunfall einzustufen. Der Betroffene hat demnach keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbands als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da das Fußballspielen nicht der Hauptberuf der Klägerin gewesen sei und es sich bei dem Fußballturnier nicht um Betriebssport gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Tierpflegerin ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Fußballspiel auf dem Fußballturnier des Zooverbandes ein Arbeitsunfall gewesen ist. Bei dem Fußballspielen hat es sich um keine Verrichtung gehandelt, die mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin in einem sachlichen (inneren) Zusammenhang gestanden hat. Gemessen am Rechts- und Pflichtenkreis ist die Teilnahme an dem Fußballturnier vom eigentlichen Pflichtenkreis der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, weit entfernt gewesen. Zwar wurde sie durch ihren Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Fußballturnier motiviert, eine arbeitgeberseitige Weisung zur Teilnahme, die die Klägerin als für sie verbindlich hätte ansehen dürfen, lag allerdings nicht vor. Aus der Zurverfügungstellung von Trikots, der Genehmigung der Dienstreise unter Einbringung von Freizeit und der Bereitstellung eines Dienstwagens ließ das Gericht eine betriebliche Anordnung ebenfalls nicht ableiten. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reicht für die Begründung eines Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.

Auch wird ein Versicherungsschutz nicht dadurch begründet, dass der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber einen solchen – rechtlich unzutreffend – zugesichert habe.

Ein entsprechender innerer Zusammenhang lässt sich schließlich auch nicht durch die Anwendung der erweiternden Rechtsprechung der Obergerichte feststellen, die den Unfallversicherungsschutz in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten ausgedehnt haben, die mit der betrieblichen Beschäftigung zwar noch innerlich zusammenhängen, aber der eigentlichen beruflichen Arbeit nicht mehr zuzurechnen sind. Weder hat die Klägerin bei der unfallbringenden Tätigkeit an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen; für den Betriebssport fehle es schon an dem dafür zwingend erforderlichen Ausgleichszweck sowie einer gewissen Regelmäßigkeit. Noch hat es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehle bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen.

Ebenso wenig begründen die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.

Sozialgericht Dortmund
Urteil vom 31. Oktober 2019 – S 17 U 27/18