Die Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die
Spielbank stellt eine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn nicht der
Spielbank zuvor der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass der
Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht, mithin
keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem
kontrollierten Spiel in der Lage ist. Zu diesem Urteil kam der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach mündlicher Verhandlung am 20. Oktober
2011.

Im konkreten Fall muss eine Spielbank der Ehefrau eines Spielsüchtigen fast
250.000 Euro zahlen. Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht Ansprüche
auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Beklagte (die Spielbank)
habe ihren Ehemann in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 pflichtwidrig
am Glücksspiel (Roulette) teilnehmen lassen. Die Beklagte begehrt im Wege
der Widerklage und Drittwiderklage die Feststellung, dass der Klägerin und
dem Drittwiderbeklagten (Ehemann; fortan Zedent) keine über den Klaganspruch
hinausgehenden Ansprüche zustehen.

Der Zedent nahm von 1996 bis Anfang 2004 am Roulette-Spiel in der Spielbank
der Beklagten teil. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bat er die Beklagte,
ihn mit sofortiger Wirkung deutschlandweit in Spielbanken zu sperren. Mit
Antwortschreiben vom gleichen Tag verhängte die Beklagte gegen den Zedenten
eine Spielsperre für sieben Jahre. Unter dem 28. September 2006 wandte sich
der Zedent per E-Mail an die Beklagte und bat um Aufhebung der Sperre. Die
Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Creditreform ein, wonach dieser
Beanstandungen der Zahlungsweise des Zedenten nicht bekannt seien und
deshalb die Geschäftsverbindung als zulässig angesehen werde. Daraufhin hob
die Beklagte die Sperre auf. Der Zedent nahm bis März 2008 wieder am
Roulettespiel teil, wobei ihm nach der Behauptung der Klägerin durch
Spielverluste und Finanzierungskosten ein Schaden in Höhe von 247.702,20
Euro entstanden sein soll.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 20. November 2011 – III ZR 251/10

Foto: Bernhard Friesacher/pixelio.de