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Die Cranger Kirmes in Herne ist eines der größten Volkfeste in Nordrhein-Westfalen. Mit mehr als vier Millionen Besucher wird jedes Jahr gerechnet, und so ist sie natürlich auch bei Schaustellern beliebt. Bei mehr Bewerbern als Platz muss die Stadt Herne als Veranstalterin daher ein Auswahlverfahren durchführen. Im Falle einer Kinderachterbahn hatte ein Betreiber gegen die Entscheidung geklagt.

 

Subjekte Beurteilung gehört dazu

Für die geplante Kirmes im August 2026 lagen 18 Bewerbungen für eine Kinderachterbahn vor. Die Anforderungen hatte die Stadt zuvor in ihren “Bewertungskriterien für die Auswahl einer Kinderachterbahn bis 24 Meter Frontbreite” konkretisiert. Sieben Fahrgeschäfte erfüllten das nicht. Im weiteren Vergleich kristallisierten sich ein Fahrgeschäft zum Thema Wurm und eines zum Thema Raubtier heraus. Im Losverfahren fiel die Wahl auf den Wurm. Hiergegen klagte der unterlegene Betreiber.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Stadt Herne die Kriterien für die Auswahl rechtmäßig bestimmt und diese beanstandungsfrei durchgeführt. Für die Auswahlentscheidung zur Vergabe eines Standes an mehrere Bewerber steht ihr als Veranstalterin ein Einschätzungsvorrang zu. Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Rechtsfehler bei der Auswahl waren nicht festzustellen.

 

Auswahlkriterien für ein Fahrgeschäft

Die Stadt Herne hat die beiden Fahrgeschäfte im Ergebnis nach einem Vergleich einzelner, vorab festgelegter Auswahlkriterien gleich bewertet. Nach diesen Kriterien (Zulassungsrichtlinien der Stadt für die festgesetzte Veranstaltung) werden Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre Fahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot attraktiver als andere Betriebe sind, bevorzugt zugelassen. Sie befand auf Grundlage ihrer Bewertungskriterien das Wurmfahrgeschäft in den Bereichen „Gestaltung der Chaisen“ und „Beleuchtung“ geringfügig attraktiver, das Raubtierfahrgeschäft in den Bereichen “Gestaltung der plastischen Figuren und Dekoelemente” sowie “Weitere Attraktivitätskriterien”. Wegen der gleichwertigen Attraktivität der beiden Fahrgeschäfte führte sie einen Losentscheid unter Aufsicht eines Justiziars durch.

Die Praxis der Stadt Herne, das aus ihrer Sicht attraktivere Geschäft dem weniger attraktiven Geschäft vorzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Losverfahren zur Auswahl zwischen zwei gleichwertig attraktiven Betrieben ist rechtlich zulässig. Es beachtet die in der Marktfreiheit enthaltene Zulassungschance der gleich geeigneten Bewerber. Im Losverfahren haben sie die gleiche Zulassungschance.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Beschluss vom 9. April 2026 – 18 L 76/26