Der teilweise Erlass eines Darlehen für eine beruflichen Aufstiegsfortbildung wirkt sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teilnahm, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Frau auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Die Bedingungen sahen vor, dass der Darlehensnehmerin bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr 2018 40 Prozent der noch geschuldeten Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Frau im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof urteilte. Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch in diesem Fall bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Arbeitnehmerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit ihrem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 23. November 2023 – VI R 9/21