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Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so kann nur für eine dieser Tätigkeiten ein Pauschalbetrag zur Sozialversicherung entrichtet werden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis. Sie beschäftigte von  April bis Oktober 2023 eine medizinische Fachangestellte (MFA) für nur rund zwei Stunden die Woche und etwa 80 Euro im Monat. Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Praxis der Klägerin übte die Frau bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Klägerin für ihre Mitarbeiterin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Nach einer Betriebsprüfung erhob die Deutsche Rentenversicherung Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von rund 900 Euro nach mit der Begründung, Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Die Rentenversicherung ist hier im Recht, so das Urteil des Gerichts.

Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist gemäß dem SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit hat die Deutsche Rentenversicherung zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen wurde.

Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts ist einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen. Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen beziehungsweise Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss.

Schwierigkeiten bei der – rechtlich  zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen, so das Gericht. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.

Landessozialgericht NRW
Urteil vom 25. Oktober 2023 – L 8 BA 194/21