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Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn ein gewisser Schwellenwert unterschritten wird. Das regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

In einem Verfahren am Landesarbeitsgericht Köln stritten die Beteiligten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, nachdem die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf abgesunken war. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 13. November 2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in dem Betrieb beschäftigt. Zum 1. August 2020 sank diese Zahl auf vier ab. Nachdem die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten hatte, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei deshalb beendet, begehrte die Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihre Amtszeit nicht am 1. August 2020 aufgrund des Herabsinkens der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter in dem Betrieb unter fünf beendet ist.

Das Arbeitsgericht Köln hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen.

Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Nach Auffassung des Gerichts sprächen auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatzes, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, auf die Schwerbehindertenvertretung. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei ein Gleichlauf geboten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21