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Bei der Bewerbung um eine Notarstelle ist eine sogenannten Wartezeit in rechtsanwaltlicher Tätigkeit erforderlich. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter kann hierfür nicht berücksichtigt werden. Das hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die seit 1999 zugelassen und seit 2009 im für die Notarstelle zuständigen Amtsgerichtsbezirk niedergelassen ist. Dort ist sie mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. In den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung war sie vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit gemäß der Bundesnotarordnung (BNotO) noch nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.

Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof entsprachen mit ihren Urteil der Auffassung der Beklagten. Sie hat der Bewerberin die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war. Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte.

Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das für das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende – wirksame – Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm – soweit zulässig – rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten.

Damit nicht vergleichbar ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, so der BGH, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer “klassischen” anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 15. November 2021 – NotZ(Brfg) 2/21