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Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings diesen befristeten Beschäftigten, indem er diesem wegen seines Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat er einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.

Der Kläger in diesem Fall hatte bei einem Logistikdienstleister Anfang 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht.

Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung des Arbeitgebers zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene Entfristung seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe das Unternehmen mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als er nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert.

Der Arbeitgeber hat sich demgegenüber darauf berufen, er sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass er das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Seine Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.

Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags auch nicht beanstandet. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht und bestätigte damit auch Urteile aus der Vergangenheit (Az. 7 AZR 698/11und 7 AZR 847/12), wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben.

Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 78 Satz 2 BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, dass der Arbeitgeber dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24