Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen
schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter
Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem
Vorstellungsgespräch einzuladen — es sei denn, diesem fehlt offensichtlich
die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle.

Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber
sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung
kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die
Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende
Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der Beklagten auf eine
Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als
“Pförtner/Wächter” beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen GdB von
60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur
Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von
einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen
werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und
Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den
freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah
im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des
Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese
Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von
der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5723,28 Euro. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von
2700 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Achten Senat
des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch
einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des
schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt
werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner
Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte
nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des
Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich
die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich
der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung
schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden
Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung
gerichtete Revision des Klägers hat der Senat aus formalen Gründen als
unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10

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