Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Artikel 33, Absatz 2, im Grundgesetz (GG) berufen. Hiernach wird jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne anzusehen und dazu zur sogenannten “Bestenauslese” beziehungsweise zur schriftlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung verpflichtet. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum im Bewerberverfahren.

Geklagt hatte ein nicht berücksichtigter Bewerber auf die Ausschreibung einer Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion. Er vertrat die Ansicht, er hätte für die Stelle ausgewählt werden müssen, da er der am besten geeignete Kandidat gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden müssen, argumentierte er.

Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG und vertrat die Ansicht, sie könne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese, zudem habe es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um kein öffentliches Amt gehandelt.

Während in erster Instanz seine Klage abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln insoweit Erfolg, als der beklagten Rundfunkanstalt aufgegeben wurde, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden. Um die Überprüfung der Auswahlentscheidung an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu ermöglichen, hatte der Sender die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht im ausreichenden Maß dokumentiert, sodass dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.

Das Verhältnis des Art. 33 Abs. 2 GG zur grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universitäten ist bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Dieses Verhältnis zur Rundfunkfreiheit wurde bisher vom Bundesarbeitsgericht aber noch nicht entschieden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde daher zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 16. September 2021 – 6 Sa 160/21