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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2022 veröffentlicht. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Änderungen für 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) 396 Euro (plus 3 Euro zum Vorjahr), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 455 Euro (plus 4 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (plus 5 Euro). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz der Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf nach oben abgewichen werden.

Unverändert bleiben die Sätze für die Anrechnung auf das Kindergeld und der Selbstbehalte. Ebenso bleiben die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5500 Euro) gegenüber 2021 gleich.

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. September 2020 – XII ZB 499/19) ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 Prozent des Mindestbedarfs).

 

Download => Düsseldorfer Tabelle 2022

 

Die Erstellung der Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie stellt allerdings eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.