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Ein Flug ist als “annulliert” anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Vorlage mehrerer Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und Rechtsdienstleistern auf der einen Seite und diversen Fluggesellschaften auf der anderen geurteilt.

Die Verfahren waren am Landgericht Düsseldorf und Landesgericht Korneuburg (Österreich) anhängig. Die beiden Gerichte ersuchten den Gerichtshof um Klarstellung zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte vorgesehenen Ausgleichsanspruch – je nach Entfernung in Höhe von 250, 400 Euro oder 600 Euro – wie bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen erheben können.

Laut EuGH nimmt eine solche Vorverlegung den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. So kann die neue Abflugzeit den Fluggast unter anderem zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.

Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Flugs, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was unter anderem eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag des Anspruchs zahlen, also je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro. Die Fluggesellschaft hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 Prozent zu kürzen.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urteile vom 21. Dezember 2021 – C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20 und C-395/20