Der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer (Kläger), der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Hierfür ließ er sich durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. Letztlich kam es weder zur GmbH-Gründung noch den Unternehmenskauf. Der Kläger ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sei und machte hierzu die Beratungskosten geltend.

Während das Finanzgericht Düsseldorf dem folgte, verneinte der Bundesfinanzhof den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand für ihn jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug zum Beispiel in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Daher hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 11. November 2015 – V R 8/15
Pressemitteilung vom 16. März 2016

Tim Reckmann/pixelio.de